Verhütung künftiger Verstöße gegen das Lebensmittelrecht
Eine lebensmittelrechtliche Anordnung zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Verbot des Inverkehrbringens nicht sicherer Lebensmittel (Art. 14 Abs. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002) setzt nicht notwendig voraus, dass im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung bereits entsprechende Verstöße festgestellt worden sind. Ausreichend ist vielmehr, dass es ohne die Kontrolle voraussichtlich zu einem Inverkehrbringen gekommen wäre.
Merkblatt Marmeladen, Konfitüren und Fruchtaufstrichen
Merkblatt zur Herstellung und Kennzeichnung von Marmeladen, Konfitüren und Fruchtaufstrichen. Dieses Dokument wurde von den Kollegen der Stadt Erlangen zur Verfügung gestellt. Vielen Dank. (Stand Juli 2009)