Eilantrag gegen Veröffentlichung von Hygienemängeln im Internet erfolgreich

Hintergrund des Verfahrens war eine vom Landkreis Göttingen im September 2023 in der Betriebsstätte der Antragstellerin durchgeführte amtliche Kontrolle, bei der verschiedene Mängel dokumentiert wurden (u.a. bzgl. der Eismaschine, der Kühlung von Getränken und der Geschirrspülmaschine). Der Antragsgegner beabsichtigte, diese Mängel gemäß § 40 Abs. 1a LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) auf der Internetseite www.verstoesse.lebensmittel-futtermittel-sicherheit.niedersachsen.de mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass die Antragstellerin Lebensmittel in Verkehr gebracht habe, welche unter „ekelerregenden“ Hygienezuständen hergestellt und gelagert worden bzw. einer „nachteiligen Beeinflussung“ ausgesetzt gewesen seien. Die Antragstellerin bestritt das Vorliegen der Mängel und trat der beabsichtigten Veröffentlichung entgegen.

Quelle hierzu auf verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de