1969 Gesetz über den Vollzug des Lebensmittelrechts VollzGLmR
Zum Gesetz über den Vollzug des Lebensmittelrechts vom 02.12.1969 (GVBL.S.382) wird vorläufig folgendes bestimmt: Die mit dem Vollzug des Lebensmittelrechts betrauten Behörden haben alle notwendigen und zulässigen Maßnahmen zu treffen, damit die lebensmittelrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Damit ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und insbesondere auch auf die besonderen Verhältnisse in den zu überwachenden Betrieben Rücksicht nehmen. Die Kontrollen sind mit dem erforderlichen Takt und, soweit von Polizeibeamten vorgenommen werden, regelmäßig in Zivil auszuführen.
Gesetz zur Änderung des Lebensmittelrechts vom 8. September 1969
1884 Beginn der Staatlichen Lebensmitteluntersuchung Würzburg
Am 01.03.1884 wurden aufgrund der „Allerhöchsten Königlichen Verordnung vom 27.01.1884“ in Bayern vier Staatliche Untersuchungsanstalten für Nahrungs- und Genussmittel, in München, Erlangen, Würzburg und Speyer errichtet. Die Untersuchungsanstalt in Würzburg gab es bereits seit dem 01.04.1877 unter der Bezeichnung „Versuchsanstalt des unterfränkischen Weinbauvereins“ sowie des „Landwirtschaftlichen Vereins für Unterfranken“.
20. Verordnung, Untersuchungsanstalten für Nahrungs- und Genußmittel betr. vom 27. Januar 1884
21. Bekanntmachung, Untersuchungsanstalten für Nahrungs- und Genußmittel betr. vom 2. Februar 1884