1969 Gesetz über den Vollzug des Lebensmittelrechts VollzGLmR

Zum Gesetz über den Vollzug des Lebensmittelrechts vom 02.12.1969 (GVBL.S.382) wird vorläufig folgendes bestimmt:
Die mit dem Vollzug des Lebensmittelrechts betrauten Behörden haben alle notwendigen und zulässigen Maßnahmen zu treffen, damit die lebensmittelrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Damit ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und insbesondere auch auf die besonderen Verhältnisse in den zu überwachenden Betrieben Rücksicht nehmen. Die Kontrollen sind mit dem erforderlichen Takt und, soweit von Polizeibeamten vorgenommen werden, regelmäßig in Zivil auszuführen.


Gesetz zur Änderung des Lebensmittelrechts vom 8. September 1969