Veröffentlichung von Mängeln im Rahmen von Lebensmittelkontrollen
Mit seinem Urteil vom 03.11.2022 (9 B 1077/22) hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass vermeintliche Mängeln in einer Bäckereifiliale, die bei einer Kontrolle festgestellt wurden, aber nicht begründet werden konnten, nicht veröffentlicht werden dürfen.