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FAQs für Auszubildende LÜs Stand 2020

FAQs für Auszubildende LÜs

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen in Ausbildung,

die nachstehenden FAQs sollen Euch eine Hilfe in der neuen Materie Beamten- und Besoldungsrecht, sowie rund um die Ausbildung sein.

Diese Aufzählungen sind keinesfalls als erschöpfend zu betrachten. Sie müssen laufend aktualisiert und erweitert werden. Hier sind wir auf Eure Mithilfe angewiesen, bitte wendet Euch vertrauensvoll an Eure Ansprechpartner Miriam und Bernd. Ihr findet bei ihnen stets ein offenes Ohr.

Diese FAQs wurden mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch entbinden sie in keinem Fall von der persönlichen Verpflichtung zu Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Der Verband der Lebensmittelkontrolleure Bayerns e. V. (VLK) übernimmt daher keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deswegen keine Ansprüche gegen den VLK geltend gemacht werden.

Bitte wendet Euch in speziellen Fällen oder für eine persönliche Beratung immer an unsere Ansprechpartner oder an die für Euch zuständige Personalstelle.

Unser Verband wünscht Euch alles Gute für die Ausbildung und viel Erfolg für die Prüfung.

„Es geht nur gemeinsam“

Alexander Altmann
Landesvorsitzender

 

1. Wo ist die Ausbildung zum Lebensmittelkontrolleur geregelt?

In der „Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik“ (FachV-TechnÜV) ist alles über die Zulassung und Ausbildung, sowie über die Qualifikationsprüfung zum Lebensmittelkontrolleur (technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik) geregelt.

https://www.gesetze-bayern.de

 

2. Kann die Ausbildungszeit verkürzt werden?

Ja. Nach § 4 der FachV-TechnÜV kann die Einstellungsbehörde Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit, die nach der Gesellen- oder Facharbeiterprüfung in einem Lebensmittelberuf ausgeübt worden ist und mindestens drei Jahre betragen hat, auf Antrag bis zu sechs Monate auf die Zeit der Ausbildung anrechnen.

https://www.gesetze-bayern.de

 

3. Wie ist der Beschäftigungsnachweis (Berichtsheft) zu führen?

Nach den Ausbildungsrichtlinien (AR/ÜV) Nr. 8 ist der Beschäftigungsnachweis für die Dauer der Ausbildung fortlaufend zu führen und monatlich vom Ausbildungsleiter abzuzeichnen.
https://www.gesetze-bayern.de

 

4. Welche Praktika sind/können während der Ausbildung absolviert werden?

Nach den Ausbildungsrichtlinien (AR/ÜV) Nr. 3 sollen die Angestellten vier Wochen an einer anderen Kreisverwaltungsbehörde verbringen.

Weiter sollte nach Möglichkeit ein einmonatiges Praktikum in einem Lebensmittelbetrieb außerhalb des Gebiets des jeweiligen Ausbildungslandratsamtes abgeleistet werden. Der Betrieb muss einer anderen Lebensmittelbranche angehören, als der in der die Berufsausbildung absolviert wurde.
Dieses Praktikum kann auch in zwei Betrieben zu jeweils zwei Wochen abgeleistet werden.

https://www.gesetze-bayern.de

 

5. Wie läuft die Organisation des Praktikums ab?

Hierbei sind Euch die Kolleginnen und Kollegen der Ausbildungsbehörde sowie der Bezirksregierungen gerne behilflich.

 

6. Nach welchen Zeiträumen sind während der Ausbildung Befähigungsberichte durch die Beschäftigungsbehörden zu erstellen?

Nach den Ausbildungsrichtlinien (AR/ÜV) Nr. 9 werden nach dem 1. Abschnitt, nach der Hälfte und am Ende von Abschnitt 4, sowie am Ende der Ausbildung zusammenfassende Befähigungsberichte entsprechend der Anlage 3 AR/ÜV erstellt.

https://www.gesetze-bayern.de

 

7. Wie lange ist man Beamter auf Probe und kann man die Probezeit verkürzen?

Nach derzeitigem Dienstrecht beträgt die Probezeit nach § 40 Laufbahnverordnung zwei Jahre.
Eine Verkürzung bei überdurchschnittlichem Prüfungsergebnis ist möglich.
Bei der Qualifikationsprüfung wird die Prüfungsrangfolge durch Vergabe von Platzziffern festgelegt, anhand derer dann bei Erfüllung der Voraussetzungen einer Probezeitverkürzung zugestimmt werden kann. Außerdem können evtl. bestimmte Vordienstzeiten angerechnet werden. Das wird im Einzelfall von den Personalstellen geprüft.

Ob eine Probezeitverkürzung in Betracht kommt, hängt auch von den praktischen Leistungen während der Probezeit ab.

In jedem Fall ist mindestens eine Probezeit von sechs Monaten abzuleisten.

Weitere Informationen unter:

http://www.besoldung-bayern.de/

 

8. Muss für die Verbeamtung auf Probe ein Antrag gestellt werden?

Ja, der Formblattantrag hierfür wird meist durch die Personalstellen rechtzeitig vor Ausbildungsende zugesandt. Wenn nicht, sollte in der Personalstelle nachgefragt werden.

 
9. Muss für die Verkürzung der Probezeit ein schriftlicher Antrag gestellt werden und wenn ja, wo?

Ja, dies kann aber von Behörde zu Behörde abweichend gehandhabt werden. Hier ist die jeweilige Personalstelle der Ansprechpartner.

 

10. Was ist die Zwischenbeurteilung?

Nach Art. 55 Leistungslaufbahngesetz – LlBG sollte nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit eine Einschätzung über die Befähigung und fachliche Leistung des Beamten auf Probe vorgenommen werden.

https://www.gesetze-bayern.de

 

11. Wie ermittelt man das Besoldungsdienstalter (BDA) und somit die Eingruppierung in die Besoldungstabelle?

Als allgemeiner Dienstzeitbeginn gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Auf den allgemeinen Dienstzeitbeginn können bestimmte Zeiten angerechnet werden, z. B. Wehr-/Zivildienst, so dass er nach vorne verlegt werden kann. Außerdem ist u. U. auf Antrag die Anrechnung förderlicher Zeiten denkbar. Zuständig für die Berechnung ist das Landesamt für Finanzen.

Weitere Informationen unter: http://www.lff.bayern.de/.

 

12. Welche Posten kommen auf meiner Bezügemitteilung als Beamter auf Probe noch vor?

1. Meisterzulage                                                                             100,00 €
2. Pauschalte Aufwandsentschädigung (Kleidergeld)                 7,67 €

 

13. Welche Kriterien werden in der periodischen Beurteilung herangezogen und wie lange sind die entsprechenden Mindestwartezeiten in die nächst höhere Besoldungsgruppierung?

In der periodischen Beurteilung werden nach Art. 58 Leistungslaufbahngesetz – LlbG Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in insgesamt 14 Einzelmerkmalen bewertet.

https://www.gesetze-bayern.de

 Den „Beförderungsrichtlinien Bayern“ sind die Mindestwartezeiten zu entnehmen.

 

14. Was ist hinsichtlich der privaten Krankenversicherung (PKV) zu beachten?

Empfehlenswert ist es, sich bereits zu Beginn der Ausbildung mit dem Thema Private Krankenversicherung (PKV)  auseinanderzusetzen.
Es ist sinnvoll, eine Anwartschaftsversicherung abzuschließen. Damit wird die Übernahme in die PKV ggf. ohne Gesundheitsprüfung möglich.

Kooperationspartner des VLK Bayern ist die AXA-DBV Versicherung

 

15. Was versteht man unter Beihilfe, wer hat ein Anrecht darauf und wie hoch ist die Beihilfe?

Die Beihilfe ist ungefähr zu vergleichen mit dem AG-Anteil zur Krankenkasse bei Angestellten.
Genauere Informationen sind unter https://www.lff.bayern.de/nebenleistungen/beihilfe/ zu finden.

 

16. Wann wird Trennungsgeld (Tagegeld) gewährt, wie hoch ist es und wo ist es zu beantragen?

Ausführliche Antworten und entsprechende Formulare sind unter http://www.lff.bayern.de/ zu finden. Die Personalstelle und die zuständige Beihilfestelle geben hier gerne Auskunft.

 

17. Was bedeutet die Beantragung eines Gewährleistungsbescheides und wo muss dieser beantragt werden?

Nach § 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) kann ein Gewährleistungsbescheid bei der zuständigen Personalstelle beantragt werden. Das bedeutet, dass für die Dauer der Ausbildung und Probezeit keine Abgaben an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden müssen (Freistellung).

Weitere Informationen unter:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte

 

18. Was versteht man unter Familienzuschlag bei der Beamtenbesoldung?

Der Familienzuschlag ist eine Erhöhung des Grundgehaltes abhängig von Familienstand und Anzahl der Kinder.

Weitere Informationen unter:

https://www.lff.bayern.de/bezuege/besoldung/index.aspx

 

19. Wann ist ein Dienstreiseantrag zu stellen?

IN der Regel wird im Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltungsbehörde eine generelle Dienstreisegenehmigung erteilt. Hier ist ein formloser Antrag über die Personalstelle einzureichen.
Für Dienstreisen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs sind gesonderte Dienstreisegenehmigungen einzuholen. Sinnvoll bei Beantragung der generellen Dienstreisegenehmigung ist es, die Fahrten zum LGL mit einzubeziehen.

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Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren durch Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände sowie vor Irreführung und Täuschung

Die Lebensmittelkontrolle wacht darüber, dass alle Rechtsvorschriften im Verkehr mit

  • Lebensmitteln,
  • kosmetischen Mitteln,
  • Tabakerzeugnissen und
  • Bedarfsgegenständen

eingehalten und Verstöße gegen die Rechtsvorschriften geahndet werden.

Tätigkeitsbereiche:

 

Kontrollen in Betrieben:

  • Herstellerbetriebe wie Metzgereien, Bäckereien, Brauereien, Süßwarenindustrie, Eishersteller, Getränkeindustrie…
  • Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung und Gaststätten sowie Imbissstuben
  • Lebensmittelgroß- und Einzelhandel sowie Lebensmittelimporteure
  • Wochenmärkte, landwirtschaftliche Direktvermarktung
  • …und viele Betriebe mehr

 

Probenahme nach Probenplänen

  • Probenahme nach Überwachungsprogrammen und Meldungen aus dem Schnellwarnsystem der Europäischen Union zur Gefahrenabwehr
  • Einfuhrkontrollen an den EU-Außengrenzen (z. B. systematische Kontrolle bei Fleisch oder Nüssen)
  • Annahme von Beschwerdeproben von Verbrauchern
  • und viele Aufgaben mehr.....

Die Betriebskontrollen werden grundsätzlich ohne Vorankündigung durchgeführt. Die amtliche Lebensmittelüberwachung geht bei ihren Kontrollen wie folgt vor:

  • Überprüfung der Hygiene in den Betrieben
  • Prüfung geschäftlicher Aufzeichnungen und Unterlagen
  • Überprüfung bestehender Eigenkontrollsysteme
  • Überprüfung der Systeme zur Rückverfolgbarkeit
  • und erforderlichenfalls die Entnahme von Proben

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Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren durch Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände sowie vor Irreführung und Täuschung

Die Lebensmittelkontrolle wacht darüber, dass alle Rechtsvorschriften im Verkehr mit

  • Lebensmitteln,
  • kosmetischen Mitteln,
  • Tabakerzeugnissen und
  • Bedarfsgegenständen

eingehalten und Verstöße gegen die Rechtsvorschriften geahndet werden.

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Kontrollen in Betrieben:

  • Herstellerbetriebe wie Metzgereien, Bäckereien, Brauereien, Süßwarenindustrie, Eishersteller, Getränkeindustrie…
  • Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung und Gaststätten sowie Imbissstuben
  • Lebensmittelgroß- und Einzelhandel sowie Lebensmittelimporteure
  • Wochenmärkte, landwirtschaftliche Direktvermarktung
  • …und viele Betriebe mehr

 

Probenahme nach Probenplänen

  • Probenahme nach Überwachungsprogrammen und Meldungen aus dem Schnellwarnsystem der Europäischen Union zur Gefahrenabwehr
  • Einfuhrkontrollen an den EU-Außengrenzen (z. B. systematische Kontrolle bei Fleisch oder Nüssen)
  • Annahme von Beschwerdeproben von Verbrauchern
  • und viele Aufgaben mehr.....

Die Betriebskontrollen werden grundsätzlich ohne Vorankündigung durchgeführt. Die amtliche Lebensmittelüberwachung geht bei ihren Kontrollen wie folgt vor:

  • Überprüfung der Hygiene in den Betrieben
  • Prüfung geschäftlicher Aufzeichnungen und Unterlagen
  • Überprüfung bestehender Eigenkontrollsysteme
  • Überprüfung der Systeme zur Rückverfolgbarkeit
  • und erforderlichenfalls die Entnahme von Proben

Download: Stellenbeschreibung

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Ausbildung zum Lebensmittelkontrolleur in Bayern

Die Ausbildung besteht aus tätigkeitsbezogenem, fachtheoretischem Unterricht und geregelter praktischer Unterweisung.

Während der Ausbildung sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit den einschlägigen, dienstlichen Vorgängen im Überwachungsdienst einer Kreisverwaltungsbehörde vertraut zu machen.

Sie lernen beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) den Umgang mit Probematerial.

Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sollen ein einmonatiges Praktikum in einem größeren Betrieb der Lebensmittelwirtschaft ableisten.

Im Rahmen der Ausbildung werden Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten (Lehrfächer) vermittelt:  

  • Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik,
  • Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
  • Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht,
  • Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht,
  • Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht,
  • Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Sensorik,
  • Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,
  • Lebensmittel- und Betriebshygiene,
  • Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung,
  • Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen,
  • Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung,
  • Betriebliche Eigenkontrollsysteme,
  • Einführung in die psychologischen Grundlagen der Überwachungstätigkeit, insbesondere in Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken.

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Ausbildung zum Lebensmittelkontrolleur in Bayern

Die Ausbildung besteht aus tätigkeitsbezogenem, fachtheoretischem Unterricht und geregelter praktischer Unterweisung.

Während der Ausbildung sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit den einschlägigen, dienstlichen Vorgängen im Überwachungsdienst einer Kreisverwaltungsbehörde vertraut zu machen.

Sie lernen beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) den Umgang mit Probematerial.

Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sollen ein einmonatiges Praktikum in einem größeren Betrieb der Lebensmittelwirtschaft ableisten.

Im Rahmen der Ausbildung werden Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten (Lehrfächer) vermittelt:  

  • Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik,
  • Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
  • Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht,
  • Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht,
  • Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht,
  • Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Sensorik,
  • Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,
  • Lebensmittel- und Betriebshygiene,
  • Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung,
  • Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen,
  • Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung,
  • Betriebliche Eigenkontrollsysteme,
  • Einführung in die psychologischen Grundlagen der Überwachungstätigkeit, insbesondere in Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken.

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